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Neu ab 2021 Motorrad

Neuerungen ab 2021





Auto

Ab 01. Januar 2021

Personen mit Jahrgang 2003 können den Lernfahrausweis mit 17Jahren erwerben. Erhalten sie den Lernfahrausweis noch im Jahr 2021, dürfen sie die Autoprüfung ab dem 18.Geburtstag ablegen, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht zwölf Monate besitzen.

Personen mit Jahrgang 2002 müssen den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, falls sie keine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen wollen.

Personen mit Jahrgang 2003, die den Lernfahrausweis erst 2022 oder später erwerben, müssen die zwölfmonatige Lernphase durchlaufen.

Motorrad

Ab 01. Januar 2021

Die praktische Grundschulung für Motorradfahrende muss nur noch einmal absolviert werden.

Sie dauert für alle Motorradkategorien, neu auch für die Kategorie A1 und A1 45 km/h, nun immer 12 Stunden. (Art. 19 Abs. 3 VZV)

Übergangsbestimmung: Wer den Lernfahrausweises für Kat. A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, kann die Ausbildung nach altem Recht abschliessen (8 Stunden Motokurs)

A1 45: Mindestalter der Motorradkategorie A1 für Kleinmotorräder (max. 50 ccm; max. 4 kW, Vmax 45 km/h) 15 Jahren.
A1: 125 ccm dürfen bereits ab 16 Jahren geführt werden (Art. 6 Abs. 1 VZV)
A2: ab 18 Jahre. Grundschulung 12 Std. (falls Neueinsteiger)
A2 (35kw) und Kat. A ist immer eine praktische Prüfung erforderlich. (Art. 24 Abs. 3 VZV),
A: kann frühestens mit 20 Jahre gemacht werden, da bei Kat. A eine 2 jähriger Fahrpraxis auf A2 (35kw) nötig ist. (Art. 15 Abs. 2 VZV)
Der Einstieg ins Motorradfahren erfolgt künftig nur noch über die Kategorien A1 (125 cm) und A2 (max. 35 kW).

Neue Weisung :10.10.2020

Weisungen betreffend den Erwerb der Führerausweises für Motorräder mit unbeschränkter Motorenleistung
1. Prüfungsfreier Erwerb der Kategorie A für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung
In Ergänzung von Artikel 1511 Absatz 3 VZV in der Fassung vom 14. Dezember 2018 wird die Leistungsbeschränkung bei der Kategorie A auf Gesuch der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung des Führerausweises aufgehoben, wenn:
a) sie oder er vor dem 1. Januar 2021 einen Lernfahrausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine
Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von
nicht mehr als 0,20 kW/kg, erworben hat;
b) mit diesem gültigen Lernfahrausweis die praktische Führerprüfung bis 30. Juni 2021 bestanden hat;
und
c) in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Leistungsbeschränkung bei der kantonalen Behörde keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.
2. Prüfungsfahrzeug der Kategorie A für Motorräder mit unbeschrankter Motorleistung
Die lnhaberinnen und lnhaber eines gültigen Lernfahrausweises der Kategorie A für Motorräder mit unbeschrankter Motorleistung mit einem Ausstelldatum bis und mit 31. Dezember 2020 dürfen in Abweichung von Ziffer V des Anhangs 12 VZV in der Fassung vom 14. Dezember 2018 wahrend der Gültigkeit
dieses Lernfahrausweises die praktische Führerprüfung auch nach dem 31. Dezember 2020 mit einem
Motorrad ohne Seitenwagen, zwei Sitzplatzen und einer Motorleistung von mindestens 35 kW ablegen.
3. Diese Weisungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

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